AGB

I. Allgemeines, Geltungsbereich, Kollisionsregel

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen fiss-machines und
a. einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) oder
b. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten neben etwaigen besonderen Vertragsbedingungen von fiss-machines sowie etwaigen individuellen Vereinbarungen der Parteien. Im Kollisionsfalle gehen die individuellen Vereinbarungen den besonderen Vertragsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die besonderen Vertragsbedingungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

II. Angebotsunterlagen

1. An den Vertragspartner überlassene Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Referenzlisten und sonstige Unterlagen – insbesondere, soweit diese als „Vertraulich“ bezeichnet wurden - bleiben im Eigentum von fiss-machines und sind auf Verlangen zurückzugeben. Die Weitergabe an Dritte darf nur mit Zustimmung von fiss-machines erfolgen.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen steht dem Vertragspartner nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. fiss-machines behält sich das Urheberrecht an den vorgenannten Unterlagen vor.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preisangaben verstehen sich netto, d. h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; sie wird in der gesetzlichen Höhe gesondert in der Rechnung ausgewiesen.
2. Die Preise gelten mangels einer gesonderten Vereinbarung der Parteien ab Werk ausschließlich Verpackung und Entladung.
3. Ein Skontoabzug wird nur im Falle einer gesonderten Vereinbarung der Parteien gewährt.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für das Recht des Vertragspartners, mit Gegenansprüchen aufzurechnen.

IV. Lieferzeit, Lieferverzögerungen

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind.
2. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt ferner voraus, dass der Vertragspartner alle ihn treffenden Pflichten und Obliegenheiten rechtzeitig nachgekommen ist (z. B. Einholung etwaiger erforderlicher behördlichen Genehmigungen oder Bescheinigungen, Leistung einer Anzahlung, gehörige Annahme der Leistung). Kommt der Vertragspartner wegen dieser Pflichten in Verzug, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes sowie der Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. fiss-machines wird den Vertragspartner so früh wie möglich über sich abzeichnende Lieferverzögerungen Vertragspartner informieren.
4. In Fällen höherer Gewalt – insbesondere Arbeitskämpfe, staatliche/behördliche Maßnahmen, die fiss-machines nicht zu vertreten hat, Naturkatastrophen -, die es fiss-machines vorübergehend erheblich erschweren oder unmöglich machen, die Lieferzeit einzuhalten, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
5. Verzögerungen der vereinbarten Lieferzeit im Sinne der vorstehenden Ziffern 3 und 4 von weniger als drei Monaten berechtigen den Vertragspartner nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
6. Soweit Umstände der in den vorstehenden Ziffern 3 und 4 genannten Art die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist fiss-machines zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7. Der Vertragspartner ist zur vereinbarten Lieferzeit zur Abnahme des Liefergegenstandes verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist er zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet.

V. Gefahrübergang, Teilleistungen

1. Die Lieferung erfolgt EXW ab Werk (Standort) gemäß den Incoterms 2000, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird.
2. fiss-machines ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist.

VI. Gewährleistungsansprüche

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn fiss-machines nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Textform zugeht. Auf Verlangen von fiss-machines ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet fiss-machines die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist fiss-machines nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. fiss-machines ist in Abstimmung mit dem Vertragspartner in angemessenem Umfang die hierfür erforderliche Zeit zu geben.
4. Der Vertragspartner hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Rücktrittsrecht, wenn fiss-machines eine angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels verstreichen lässt. Bei nur unerheblichen Mängeln ist der Vertragspartner lediglich zur Minderung des Preises, jedoch nicht zum Rücktritt berechtigt. Das Recht zum Rücktritt ohne Nachfristsetzung in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen bleibt unberührt.
5. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in VII. – Haftung – bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung von fiss-machines den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7. Eine im Einzelfall mit dem Vertragspartner vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

VII. Haftung

1. Die Haftung fiss-machines auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Regelung eingeschränkt.
2. Die fiss-machines haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind diejenigen Pflichten, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks ernsthaft gefährdet ist. Hierzu zählen die im Wesentlichen mangelfreie Erbringung der Hauptleistungspflichten (z. B. bei einem Kaufvertrag die Lieferung und ggf. Installation des Kaufgegenstandes), sowie die Beratungs-, Schutz und Obhutspflichten fiss-machines, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder die den Schutz von Leib und Leben von Personal des Vertragspartners oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit fiss-machines gemäß vorstehender Ziffer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die fiss-machines bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands (bzw. des Werks oder sonstigen Hauptleistung) sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht fiss-machines für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 10 Mio. € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von fiss-machines.
6. Soweit fiss-machines technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die Einschränkungen der vorstehenden Ziffern gelten nicht für die Haftung fiss-machines wegen vorsätzlichen Verhaltens, arglistiger Täuschung, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von fiss-machines gegen den Vertragspartner aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Liefervertrag.
2. Die von fiss-machines an den Vertragspartner gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von fiss-machines. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
3. Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für fiss-machines. Er ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu nutzen, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
4. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von fiss-machines als Hersteller erfolgt und fiss-machines unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei fiss-machines eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - in dem in Satz 1 genannten Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an fiss-machines. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Vertragspartner, soweit die Hauptsache ihm gehört, fiss-machines anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
5. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum des Vertragspartners an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an fiss-machines ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. fiss-machines ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an fiss-machines abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. fiss-machines darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. ´
6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Vertragspartner sie unverzüglich auf das Eigentum von fiss-machines hinweisen und fiss-machines hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner von fiss-machines.
7. fiss-machines wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
8. Tritt fiss-machines bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist fiss-machines berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

IX. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen fiss-machines und dem Vertragspartner ist nach Wahl von fiss-machines Schorndorf oder der Sitz des Vertragspartners. Für Klagen gegen fiss-machines ist Schorndorf ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

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